HERAUSFORDERUNG
Unterstützung eines Kunden bei der Bewertung eines Informationssicherheitsprogramms und der Frage, ob ein Unternehmen Anspruch auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf der Grundlage angemessener Sicherheitsmaßnahmen hatte.
Unser Mandant war der Angeklagte in einer ITC-Angelegenheit zum Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen. Der Kläger behauptete, sie hätten kritische Dokumente aus einer sicheren und geschützten Umgebung entwendet. Unter anderem glaubte unser Mandant nicht, dass die Informationen als Geschäftsgeheimnis gelten.
iDS wurde beauftragt mit:
Bewertung der Cybersicherheitsrichtlinien und -praktiken des Klägers zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Diebstahls
Bewertung des Gesamtzustands des Informationssicherheitsprogramms („ISP“) und der Mitarbeiterschulungspraktiken
Vergleich und Gegenüberstellung des ISP mit Industriestandards wie ISO 27001 und NIST
Lösung
Ein Expertenteam wertet die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen im Vergleich zu Industriestandards aus. Verfassen Sie einen Expertenbericht, der unsere Schlussfolgerungen beschreibt.
iDS wurde für dieses Engagement ausgewählt, weil wir über umfassende Erfahrung in beiden kritischen Dimensionen verfügen – ISP-Programmdesign und -implementierung sowie Zeugenaussagen von Sachverständigen speziell in Bezug auf Cybersicherheit.
Es wurde ein Projektplan erstellt, der Folgendes beinhaltete:
Unterstützung des Anwalts bei der Vorbereitung seiner Hinterlegung für die Cybersicherheitsexperten des Klägers
Erstellung eines Sachverständigengutachtens, in dem die Praktiken des Klägers mit Industriestandards verglichen und gegenübergestellt wurden
Feststellung, ob der ISP meinte, der Kläger habe angemessene Maßnahmen zum Schutz seines geistigen Eigentums ergriffen
Die Systeme, Richtlinien und Praktiken der Kläger wurden inspiziert. Ein Sachverständigengutachten wurde erstellt. Letztlich kam es zu einer Abmahnung.
Ergebnis
Die Schlussfolgerungen von iDS sowohl im Bericht als auch in der Aussage führten dazu, dass die Kläger einen Experten vor Gericht stellten und der andere echte Probleme mit den Sicherheitsmaßnahmen einräumte
an Ort und Stelle.
Einer der Cybersicherheitsexperten des Klägers wurde vor dem Prozess abberufen. Obwohl die Angelegenheit gegen unseren Mandanten aufgrund von Enteignung entschieden wurde, räumte selbst der verbleibende gegnerische Sachverständige ein, dass der Kläger vieles von dem, was als Geschäftsgeheimnis behauptet wurde, nicht angemessen geschützt hatte.